BGH15.02.2005AZ: VI ZR 70/04Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig...).BGH15.02.2005AZ: VI ZR 172/04Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.Aus den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).
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Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/083. Oktober 2009Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.Urteil des BGH vom 19.06.2009Aktenzeichen: V ZR 93/08
Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/083. Oktober 2009Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.Urteil des BGH vom 19.06.2009Aktenzeichen: V ZR 93/08
Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/083. Oktober 2009Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.Urteil des BGH vom 19.06.2009Aktenzeichen: V ZR 93/08
Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/083. Oktober 2009Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.Urteil des BGH vom 19.06.2009Aktenzeichen: V ZR 93/08
Restwert bei Weiternutzung eines Totalschadens
Keine Nutzungsverpflichtung für weitere sechs Monate Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen. Ein höheres konkretes Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ist unbeachtlich. Der Geschädigte kann durch ein entsprechend hohes Angebot nicht gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht sein Fahrzeug zu veräußern. So urteilte das Amtsgericht (AG) Pfaffenhofen a. d. Ilm am 18.03.2010 (AZ: 2 C 803/09).Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Kläger unverschuldet einen Kfz-Haftpflichtschaden erlitt. Nach dem Unfall beauftragte er ein Sachverständigenbüro, welches einen Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges in Höhe von 4.650 Euro brutto und einen Restwert in Höhe von 800 Euro (mehrwertsteuerneutral) ermittelte.Die voraussichtlichen Bruttoreparaturkosten lagen bei 6.396,58 Euro, so dass ein eindeutiger Totalschaden des Kfz vorlag. Das beauftragte Sachverständigenbüro ermittelte völlig zutreffend den Restwert des verunfallten Fahrzeuges anhand des regionalen allgemeinen Fahrzeugmarktes.Der Geschädigte und Kläger nutzte sein verunfalltes Auto, nachdem er es durch eine Notreparatur in einen verkehrssicheren und betriebsbereiten Zustand versetzen ließ, weiter. Der Unfall ereignete sich am 25.03.2009. Anfang August 2009 verwertete der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug nach Weiternutzung, wobei er vor Gericht offen ließ, zu welchen Konditionen.Bereits vor Verwertung des Fahrzeuges wandte die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ein konkretes Restwertangebot in Höhe von 1.620 Euro ein, regulierte somit den Totalschaden lediglich in Höhe von 4.650 Euro abzüglich 1.620 Euro, mithin 3.030 Euro. Es ergab sich eine Differenz in Höhe von 820 Euro, welche dem Kläger fehlte.Die unfallgegnerische Versicherung vertrat außergerichtlich sowie auch gerichtlich die Ansicht, der Geschädigte sei verpflichtet, sich einen konkret erzielten höheren Restwert bei dieser Abrechnungsvariante anrechnen zu lassen. Sofern der Geschädigte den konkret erzielten möglicherweise höheren Restwert vor Gericht nicht mitteile, sei die Klage bereits unschlüssig und bereits aus diesem Grunde abzuweisen. Zumindest müsse sich der Kläger auf seinen Anspruch den von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung benannten konkreten Restwert in Höhe von 1.620 Euro anrechnen lassen. Das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm sah dies allerdings anders. Der Kläger müsse sich gerade nicht den von der Beklagten konkret entgegen gehaltenen Restwert in Höhe von 1.620 Euro anrechnen lassen.Dem Kläger müsse es im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit überlassen bleiben, an dem Unfallwagen - wie im vorliegenden Fall - eine Notreparatur durchzuführen und das Fahrzeug jedenfalls nicht sofort zu veräußern.Der Kläger könne also nicht durch ein „hohes“ Angebot für den Aufkauf des Fahrzeuges dazu gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht das Fahrzeug, auch wenn an ihm wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist, zu veräußern.Dabei sei es ohne Bedeutung, wann der Kläger nach der Notreparatur das Unfallfahrzeug verkaufe und zu welchem Preis dies geschieht. Maßgeblich sei alleine der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert laut Gutachten.Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält eine für die Praxis wichtige Aussage. Der Geschädigte eines Kfz, welches Totalschaden erlitten hat, kann keinesfalls dazu gezwungen werden, sein Fahrzeug zu Bedingungen, welche die unfallgegnerische Versicherung vorgibt, zu veräußern.Nutzt er das Fahrzeug in einem betriebsbereiten und verkehrssicheren Zustand weiter, so kann er grundsätzlich auf Totalschadensbasis abrechnen und dabei einen Restwert ansetzen, welchen der Gutachter auf dem regionalen allgemeinen Markt ermittelt hat.Oftmals wird in diesem Zusammenhang, wie auch im konkreten Fall geschehen, von Seiten der Versicherung behauptet, es müsse eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten stattfinden. Dabei wird sich auf Entscheidungen des BGH gestützt, welche mit der konkreten Fallvariante allerdings nichts zu tun habe. Der BGH entschied eine sechsmonatige Weiternutzungspflicht im Zusammenhang mit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten, welche oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert - Restwert), allerdings unterhalb des Wiederbeschaffungswertes lagen.In diesem Fall solle der Geschädigte am Schadensereignis nichts verdienen. Mache der Geschädigte hier fiktive Reparaturkosten geltend und veräußere sein Fahrzeug gleichzeitig nach dem Unfall, so erhalte er zum einen den fiktiven Reparaturschaden, erziele sodann allerdings unter Umständen auch noch den Restwert des Fahrzeuges. Es besteht somit die Gefahr, dass der Geschädigte nach dem Unfall besser stünde als vorher. Dieser widerspricht allerdings den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen. Für diesen Fall forderte der BGH eine Weiternutzung von sechs Monaten (BGH, Entscheidung vom 23.05.2006, VI ZR 192/05).Sodann entschied der BGH auch für den Fall, dass die fiktiven Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, dass der Geschädigte bei Weiternutzung seines Fahrzeuges von sechs Monaten berechtigt ist, diese fiktiven Reparaturkosten in Ansatz zu bringen. In diesem Fall muss allerdings das Fahrzeug vollständig repariert werden (BGH, Entscheidung vom 27.11.2007, VI ZR 56/07).Auch bei dieser Variante bestand die Gefahr, dass der Geschädigte durch das Schadensereignis bereichert würde. Er könnte zum einen die fiktiven Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze als Schadensersatz einfordern und darüber hinaus einen Restwert erzielen. Um diese Bereicherungsmöglichkeit des Geschädigten auszuschließen, forderte der BGH die Weiternutzung von sechs Monaten.Der konkrete Fall, welchen das Amtsgericht Pfaffenhofen a. d. Ilm zu entscheiden hatte, ist allerdings gänzlich anders gelagert. Zum einen macht der Geschädigte nicht fiktive Reparaturkosten geltend, sondern rechnet von Anfang an auf Totalschadensbasis ab. Die Gefahr der Bereichung des Geschädigten dadurch, dass er zum einen fiktive Reparaturkosten erhält, zum anderen auch einen Restwert erlöst, ist gerade nicht gegeben. Eine Weiternutzungsverpflichtung des Geschädigten für sechs Monate besteht also im konkreten Fall nicht.Wichtig ist in der Praxis auch gegenüber der Versicherung zu betonen, dass der Geschädigte weder gezwungen werden kann, ein konkretes Restwertangebot der gegnerischen Versicherung anzunehmen, sofern er das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum weiternutzt, noch verpflichtet ist, bei späterem Weiterverkauf des Fahrzeuges den erzielten Erlös mitzuteilen. Mit dem ursprünglichen Schaden hat dies nichts mehr zu tun. Dieser ist von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung vollständig zu regulieren.
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BGH15.02.2005AZ: VI ZR 70/04Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.Aus den Gründen: (...Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unverhältnismäßig...).BGH15.02.2005AZ: VI ZR 172/04Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.Aus den Gründen: (...Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen...).
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Ihre Rechte Das sollten Sie wissen - Ihre Rechte nach einen unverschuldeten Verkehrsunfall 1. Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen 2. Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens 3. Reparatur Ihres Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens 4. Wenn ein Totalschaden vorliegt 1. Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen, heißt es so treffend. Aber nicht wenn Sie Geschädigter bei einem Verkehrsunfall sind. Dann steht es Ihnen nämlich grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen bzw. einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Ein Kfz-Gutachter sichert die Beweise, stellt den Umfang und die Höhe des Schadens fest, ermittelt eine eventuelle Wertminderung, den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und sagt Ihnen, wieviel Nutzungsausfallentschädigung Ihnen zusteht. Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Kfz-Gutachter beauftragt hat. Selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt. Die Kosten für das Kfz-Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen. Eine Ausnahme stellt ein sogenannter Bagatellschaden dar. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten aus, welches Sie selbstverständlich von uns bekommen können. Es ist aber nicht immer klar erkennbar, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt. Deshalb fragen Sie uns! Wir helfen Ihnen, die für Ihren Schadenfall richtige Entscheidung zu treffen. Wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern die Auszahlung der veranschlagten Reparatursumme an Sie bevorzugen, ist ein Kfz-Gutachten die beste Grundlage dafür (fiktive Schadensabrechnung). Aber bitte beachten Sie: Die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall von der Gesamtsumme abgezogen. 2. Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Auch hier gilt: Die Anwaltskosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen. Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung stehen und sorgt dafür, dass Ihre berechtigten Forderungen durchgesetzt werden. 3. Reparatur Ihres Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Nur Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs. Versicherungen haben kein Recht, Ihnen als Geschädigten eine Werkstatt vorzuschreiben. Gehen Sie auf derartige Vorschläge der gegnerischen Versicherung nicht ein. Auch nicht, wenn man Ihnen ein umfangreiches "Schadensmanagement" anbietet, bei dem Sie sich um nichts kümmern müssen - winken Sie dankend ab. Sie haben sonst keine Kontrolle, wer Ihr Fahrzeug repariert, und ob die Reparatur nach den Richtlinien des Herstellers erfolgt. Eine Ihnen nach der Reparatur vielleicht zustehende Wertminderung gerät dann schnell in Vergessenheit. Lassen Sie sich, mit welchen Versprechungen auch immer, in keine unbekannte Werkstatt locken. Bestehen Sie auf eine Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens. Wir beraten Sie dahingehend gern. 4. Der Totalschadenfall Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, liegt in der Regel zunächst ein Totalschaden vor. Das heißt für die Schadensabrechnung: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall minus des Restwertes nach dem Unfall. Nur ein Gutachten durch einen Kfz-Gutachter berücksichtigt die verschiedenen Bewertungskriterien speziell für Ihr Fahrzeug. Auch bei diesem Thema gibt es in punkto Wiederbeschaffungswert, Restwert (diese Werte können regional sehr schwanken) und Mehrwertsteuer jede Menge Probleme, die Sie am besten einem Kfz-Gutachter überlassen sollten. Wir zum Beispiel ermitteln den Restwert Ihres Fahrzeugs gemäß Rechtsprechung des BGH anhand der örtlichen Marktlage und berücksichtigten nur Angebote seriöser Aufkäufer. Das bietet Ihnen die Gewähr, eine objektive Schadensabrechnung zu erhalten und keine, die auf einen oftmals überhöhten Restwert dubioser Aufkäufer im Internet basiert, auf die die gegnerischen Versicherungen gern zurückgreifen. In Ausnahmefällen können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem noch reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und somit ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt (Opfergrenze / 130%-Grenze).
Gericht: LG Aachen Aktenzeichen: 6 S 200/04Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.Bei der Berechnung der Schadenshöhe ist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu der Frage der Höhe von Stundenverrechnungssätzen von folgendem ausgegangen:Unter dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte zwar grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei genügt es aber im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, darf bei der Bewertung nicht aus den Augen verloren werden. der Geschädigte muss sich danach nur dann auf eine günstigere - und gleichwertige - Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn ihm diese mühelos ohne weiteres zugänglich ist. Ist dies jedoch nicht der Fall - etwa weil die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze in den regionalen Fachwerkstätten tatsächlich anfallen - muss er sich auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen. Grundlage bei fiktiver Abrechnung der erforderlichen Reparaturkosten ist daher nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region. Bei Zugrundelegung eines solchen abstrakten Mittelwertes würde nämlich außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zudem würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie unzulässigerweise eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer Reparatur zu den von dem Schädiger vorgetragenen (günstigeren) Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser jedoch nicht verpflichtet ist.Diese vom Bundesgerichtshof für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von sog. UPE-Aufschlägen, wenn diese - wie hier - in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Denn auch in diesem Fall würde bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingeschränkt und ihm auferlegt, einen aufwendigen Preisvergleich der einzelnen Werkstätten zu erstellen, um eine Reparatur im Rahmen der seitens des Schädigers zuerkannten Preise zu erhalten.
Wieder mal ein abschreckendes Beispiel für jeden Unfallgeschädigten ist ein aktueller Haftpflichtschaden, der mir gerade angetragen wurde. Der Mandant verließ sich auf die Aussagen der Mitarbeiter des Schadensmanagements der HUK Coburg und da er es nicht besser wußte, besuchte ihn ein freundlicher Sachverständiger der DEKRA, durch die HUK beauftragt. Das Gutachten und das Abrechnungsschreiben liegt nunmehr vor. Der Wagen wurde auf Totalschadenbasis abgerechnet. Laut SV-Gutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert 2200,00 €, der Restwert 1450 € wobei die Reparaturkosten auf 1206,84 € (brutto) taxiert wurden. Mithin wurden dem Mandanten WBW-RW = 750,00 € ausgezahlt. So weit nicht zu beanstanden. Jedoch zeigte ein geschulter Blick, dass hier das Fahrzeug “tot†gemacht werden sollte. Eine Nachfrage bei einem Sachverständigen ergab dann auch sofort, dass der Wiederbeschaffungswert zu niedrig ist. Ein Abgleich mit Schwacke und weitere Recherchen im Internet erbrachten jedoch ein WBW von mindestens 2.900,00 €. Nun wird ein komplettes Gegengutachten in Auftrag gegeben, welches sich dann auch mit den weiteren restlichen Positionen im Gutachten auseinandersetzt. Ich werde berichten, fasse aber jetzt bereits zusammen: Hier wurde der WBW bewusst weit niedrig angesetzt, um das KFZ “totzumachenâ€. Jetzt entstehen der HUK Coburg Rechtsanwaltsgebühren und SV-Gebühren für ein Gegengutachten
130 % Regelung / Opfergrenze BGH 15.02.2005 AZ: VI ZR 70/04 Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn
Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind.
AG DUISBURG18.11.200453 C 5330/03Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.Aus den Gründen: (...Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war.Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich...).