Kollision mit weit ausschwenkendem Fahrzeug - KG Berlin vom 20.07.2009 - Az. 12 U 192/0819. April 2010Hat sich der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das aufgrund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, auf dem linken Fahrstreifen eingeordnet, muss er das Abbiegen nach links solange zurückstellen, bis er sicher sein kann, dass er keinen rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der rechten Fahrspur Fahrenden und konnte dieser den Zusammenstoß nicht durch vorheriges Abbremsen vermeiden, haftet der Linksabbieger allein für den Unfallschaden.Urteil des KG Berlin vom 20.07.2009Aktenzeichen: 12 U 192/08DAR 2010, 88
Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/083. Oktober 2009Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.Urteil des BGH vom 19.06.2009Aktenzeichen: V ZR 93/08
Ersatz des Nutzungsausfallschadens bei mangelhafter Kaufsache - BGH vom 19.06.2009 - Az. V ZR 93/083. Oktober 2009Der Käufer einer mangelhaften Sache kann für die Dauer der Nachbesserung vom Verkäufer Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Ferner kann dem Käufer ein Schadensersatzanspruch für den Fall zustehen, dass er den Kaufgegenstand nicht wie beabsichtigt einsetzen kann (z.B. Maschine für Warenproduktion) oder er den gekauften Gegenstand (hier bebautes Grundstück) aufgrund des Mangels nicht bzw. nicht zu der ohne Mangel möglichen Miete vermieten kann.Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des Nutzungsausfallschadens nicht voraussetzt, dass sich der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug befunden haben muss.Urteil des BGH vom 19.06.2009Aktenzeichen: V ZR 93/08