Aus dem Kanzleialltag:
Im Blog der Rechtsanwaltskanzlei Kotz wollen wir Ihnen interessante und informative Fälle aus dem Kanzleialltag darstellen. Ferner sollen Ihnen in aller Kürze diesbezügliche Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Ihr
Dr. Christian Kotz
Rechtsanwalt
Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss:
Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung:
Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden. Die Rechtsprechung hat für eine außerordentliche Kündigung u.a. nachfolgende Gründe anerkannt: erhebliche Gesundheitsverschlechterung (ärztliches Attest mit genauer Beschreibung des Krankheitsbildes ist notwendig! – Dauererkrankung); Wohnungswechsel in eine andere Stadt bzw. weit entfernten Stadtteil; Verlegung/Verkauf des Sportstudios in einen anderen Stadtteil; Schwangerschaft; erhebliche Veränderung bzw. Einschränkung der Öffnungszeiten; Preisänderungen/Erhöhungen (jedoch nicht eine MwSt.-Erhöhung); Schließung wegen Renovierung.
3. Getränke und Essen:
Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen?
Essen:
kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden.
Getränke:
Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.:
Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung:
Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.
6. Tipps vor Vertragsschluss:
Studio anschauen sowie den Umfang der Geräte und Kurse; kostenloses Probetraining wahrnehmen; Studiovertrag mit AGB und Hausordnung aushändigen lassen und durchlesen; Vertragsdauer beachten – besser kurzfristige Verträge mit einer Dauer von 6 Monaten bis 12 Monaten abschließen; auf versteckte Zusatzkosten achten (wie z.B. Servicepauschalen, Abschlussgebühren, Duschkosten, Saunabenutzungsgebühren, Kursgebühren, Sonnenbankkosten).
1. Kaufvertragsschluss beim Internetkauf – Wann kommt ein Vertrag zustande?
a. Bestellt man über eine normale Internetseite/Internetshop Waren im Internet, so gibt man mit der Bestellung lediglich ein Angebot an den Betreiber der Internetseite/Internetshop ab (sog. „invitatio ad offerendum“). Dieses Angebot kann der Betreiber annehmen oder ablehnen. Lehnt er das Angebot ab, so kommt kein Kaufvertrag zustande.
b. Bei Internetauktionen gibt man nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf (Höchstgebotsauktion) oder durch Sofortkauf vom Verkäufer angenommen wird. Der Verkäufer ist sodann verpflichtet dem Käufer die Ware zum Auktionspreis zu verkaufen. Auch in den Fällen in denen der Verkäufer vertragswidrig eine Auktion abbricht, hat der Höchstbieter einen Anspruch darauf, dass die angebotene Ware an ihn verkauft wird.
2. Wer trägt die Gefahr des Warenverlustes/Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer?
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (= Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Ware nicht beim Verbraucher ankommt. Wird die Ware auf dem Versandweg gestohlen oder zerstört, so muss der Unternehmer kostenfrei noch einmal liefern. Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern (z.B. bei dem Internetauktionshaus eBay) trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs. Der Verkäufer muss lediglich nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß an den Käufer versandt hat (z.B. Nachweis der Postversendung).
3. Widerrufsfristen/Rückgabefristen beim Internetkauf:
a. Bei einem Kaufvertrag der über eine normale Internetseite/Internetshop abgeschlossen wurde, beträgt die Widerrufs-/Rückgabefrist bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung 14 Tage.
b. Die Widerrufs-/Rückgabefrist bei Internetauktionen (z.B. bei eBay) beträgt ebenfalls 14 Tage.
c. Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist.
d. Das Widerrufs-/Rückgaberecht gilt auch bei dem Kauf von gebrauchter Ware (z.B. Autos) oder wenn die Ware persönlich beim Verkäufer abgeholt wird. Es besteht kein Widerrufsrecht für entsiegelte Datenträger, Videos, neue Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen.
e. Die Ware muss nicht in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückgesandt werden. Der Verkäufer kann vom Käufer auch nicht verlangen, dass ihm im Falle des Widerrufs des Vertrages z.B. die angefallenen eBay-Gebühren ersetzt werden.
4. Wer trägt im Falle eines Widerrufs/einer Rückgabe die Versendungskosten und die Gefahr des Untergangs der Ware?
Die Kosten der Rücksendung (Rücksendekosten) muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. bei Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. Im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages sind die Warenhinsendekosten (z.B. Porto- und Verpackungskosten) vom Unternehmer zu tragen.
5. Wertersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages oder bei Ausübung des Rückgaberechts:
Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder gibt er eine gekaufte Sache zurück, muss er Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung (z.B. auspacken und anschauen) zurückzuführen ist.
6. Gekaufte Ware wird vom Verkäufer nicht geliefert bzw. vom Käufer nicht bezahlt – Was kann man tun?
a. Wird die gekaufte Ware vom Verkäufer nicht geliefert, so sollte der Käufer diesem schriftlich eine angemessene Lieferfrist setzen (7-10 Werktage) und ankündigen, dass er bei fruchtlosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktritt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer sodann vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Käufer Vorkasse geleistet, so sollte er dem Verkäufer eine Frist zur Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises setzen. Selbstverständlich kann der Käufer den Verkäufer auch auf Lieferung und/oder Schadensersatz verklagen.
b. Zahlt der Käufer die gekaufte Ware nicht, geht der Verkäufer in der gleichen Art und Weise gegenüber diesem vor.
7. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat der Käufer?
Ist die Ware bereits bei Zusendung mangelhaft, so sollte der Käufer den Kaufvertrag bei einem Verbrauchsgüterkauf widerrufen bzw. die Ware zurückgeben. Im übrigen steht einem Verbraucher bei dem Kauf von Neuware eine Gewährleistungszeit von 24 Monaten und bei Gebrauchtware von 12 Monaten - ab Erhalt der Ware - zu. Die Gewährleistung kann nur bei Kaufverträgen zwischen zwei Verbrauchern ausgeschlossen werden (z.B. Verkauf über das Internetauktionshaus eBay). Bietet der Verkäufer beschädigte Waren zum Verkauf an, so muß er die Warenbeschädigungen bzw. Mängel bis ins Detail beschreiben. „Vergisst“ der Verkäufer bestehende Mängel, so stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz) zu. Ist die erhaltene Ware mangelhaft, so muss der Käufer zunächst vom Verkäufer „Nacherfüllung“ verlangen. Der Verkäufer kann die Ware reparieren oder austauschen. Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Versandkosten hat der Verkäufer zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, oder den Kaufpreis mindern und unter Umständen Schadensersatz fordern.
8. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten – Was tun?
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen nehmen immer mehr zu. Häufig erhält man ein Abmahnschreiben, weil man angeblich urheberrechtlich geschützte Werke über eine Internettauschbörse (z. B. Filesharing etc.) zum Abruf bereit gestellt haben soll. Das Abmahnschreiben enthält in der Regel eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Aufforderung einen Schadensersatzbetrag und angeblich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Auf das erhaltene Abmahnschreiben sollte man in jedem Fall reagieren. Der Abmahner hat einen Anspruch auf die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“. Dieser Anspruch entsteht mit der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Die vom Abmahner übersandte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte man jedoch nicht unterschreiben. In jedem Falle sollte man – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine abgeänderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Wird keine bzw. keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, kann der „Abmahner“ eine einstweilige Verfügung gegen den „vermeintlichen Urheberrechtsverletzer“ erwirken. Das Kostenrisiko für den Abgemahnten ist hierbei sehr hoch. Hinsichtlich der Abwehr der geforderten Schadensersatzbeträge und Rechtsanwaltsgebühren sollte man sich im Einzelfall anwaltlich beraten lassen. Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen verjähren innerhalb von 3 Jahren.
9. Abofallen – Muss man „Abogebühren etc.“ aufgrund eines angeblich abgeschlossenen Internetvertrages zahlen?
Nein! Ein wirksamer Vertrag, der zum Bezug einer kostenpflichtigen Leistung verpflichtet, kommt wegen eines versteckten Einigungsmangels nicht zustande, wenn der Besucher einer Internetseite angelockt wurde und sich erst aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergibt, dass ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird. Ein allgemeiner oder versteckter Hinweis auf den kommerziellen Zweck einer Internetseite reicht nicht aus. Täuscht ein Webseitenbetreiber den jeweiligen Besucher über die Entgeltlichkeit seines Internetangebots, so stellt dies einen Betrug dar.
10. Wettverstoß im Internet - Verjährungsfrist:
Einmalige Wettbewerbsverstöße verjähren in 6 Monaten ab Kenntnisnahme durch den Abmahnberechtigten (bei Dauerverstößen gilt dies nicht).
Ein Sportstudio kann seine Haftung nicht generell mit AGB-Klauseln ausschließen. Es kommt jedoch hinsichtlich der Haftung des Sportstudios für Diebstähle auf den jeweiligen Einzelfall und die jeweiligen Umstände an.
Bei der Diebstahlshaftung eines Sportstudios für mitgebrachte Kleidung und Wertsachen ist zunächst zu unterscheiden, ob diese in einem Spind eingeschlossen wurden, oder ob diese im Studio mitgeführt wurden.
Für persönlich mitgeführte Gegenstände haftet das Sportstudio in der Regel nicht, da kein Verwahrungsvertrag zwischen dem Besucher und Sportstudio besteht. Es könnte lediglich eine Nebenpflichtverletzung des Studiovertrages durch das Sportstudio vorliegen, wenn häufig Gegenstände geklaut werden und das Sportstudio keine Aufklärungsarbeit leistet bzw. versucht, dieses Problem abzustellen. Hier kann sich eine Haftung des Sportstudios aus einer Vertragsnebenpflichtverletzung ergeben. Man sollte seine Wertsachen und Kleidungsstücke daher immer im Auge behalten.
Hinsichtlich der im Spind eingeschlossen Gegenstände kann man darüber streiten, ob diesbezüglich ein Verwahrungsvertrag zwischen dem Studiobesucher und dem Sportstudio zustande kommt. Grundsätzlich haftet das Sportstudio auch bei Diebstählen aus Spinden, vor allem dann, wenn in kurzer Zeit häufig Spinde aufgebrochen wurden und das Sportstudio diesbezüglich keine Maßnahmen ergreift, um das Diebstahlsproblem zu beheben bzw. aufzuklären. Die Gerichte sehen es jedoch in der Regel als grob fahrlässig an, wenn man Gegenstände von erheblichem Wert in seinem Spind aufbewahrt (z.B. teure Uhren oder erhebliche Bargeldsummen). Sind in den Studio-AGBs wirksame AGB-Klauseln enthalten, dass das Studio bei Diebstählen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet, kann der Studiobesucher dann in der Regel keine Ansprüche gegenüber dem Studio geltend machen. Problematisch ist auch, dass der Besucher den Beweis dafür erbringen muss, dass er z.B. eine teure Uhr und erhebliches Bargeld mitgeführt und im Spind eingeschlossen hat. Berichtet er beim Einschließen anderen Besuchern von den Wertsachen, handelt der Studiobesucher wiederum grob fahrlässig.
Einen Fitnessstudiobetreiber/Inhaber treffen hingegen hinsichtlich der vorhandenen Trainingsgeräte hohe Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. LG Coburg, Urteil vom 03.02.2009, Az.: 23 O 249/06). Wird ein Mitglied aufgrund eines mangelhaften Gerätes verletzt, so haftet der Fitnessstudiobetreiber/Inhaber diesem auf Schadensersatz. Besitzt der Fitnessstudiobetreiber/Inhaber nicht das notwendige technische Verständnis, um die vorhandenen Geräte selbst in kurzen Intervallen zu überprüfen oder zu kontrollieren, so muss er hierfür Fachpersonal beschäftigen oder Dritte beauftragen.
Zum Thema Mietrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten“ entsprechen:
1. Wer beim Einzug renoviert, muss beim Auszug nicht mehr renovieren.
Ein Mieter muss bei einer zulässigen Renovierungsklausel im Mietvertrag unter Umständen bei Auszug aus der Mietwohnung nochmals renovieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er die Wohnung bei Einzug bereits renoviert hat.
2. Eine Mietminderung muss man sich vom Vermieter genehmigen lassen bzw. beim Vermieter anmelden.
Der Mieter ist lediglich dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mietmangel unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, sobald ein Mietmangel besteht. Der Mieter kann daher die Miete mindern, sobald ein Mietmangel besteht. Je gravierender ein Mietmangel ist, desto höher kann die Miete gemindert werden
vgl. hierzu Mietminderungstabelle unter www.ra-kotz.de/minderungen.htm.
3. dreimal laut Feiern im Jahr ist erlaubt (oder einmal im Monat)!
Falsch! Bei allen Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und im Zeitraum von 22.00 – 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören (vgl. § 9 LImschG-NRW). In diesem Zeitraum darf nur noch in Zimmerlautstärke gefeiert werden.
4. Man darf die Kaution abwohnen!
Ein Abwohnen der gestellten Mietkaution während des bestehenden Mietverhältnisses ist unzulässig! Die gestellte Mietkaution dient dem Vermieter u.a. als Sicherheit für eventuelle Mietschäden, für ausstehende Betriebskosten sowie für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen.
5. Wenn man drei Nachmieter stellt, muss der Vermieter den Mieter aus dem Mietvertrag entlassen.
Falsch! Grundsätzlich muss der Mieter die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist einhalten, es sei denn der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel oder es besteht ein berechtigtes Mieterinteresse zur Mietvertragskündigung.
www.meinmietrecht.de
Gewährleistung:
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung eines Verkäufers (z.B. beim Autokauf) für Mängel des Vertragsgegenstandes einstehen zu müssen. Wegen auftretender Mängel kann der Käufer zunächst nur Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des bestehenden Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Der Verkäufer muss den bestehenden Mangel auf seine Kosten beheben. Er muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Käufer muss dem Verkäufer zur Durchführung der Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen (z.B. 14 Tage).
Schlägt die Nacherfüllung fehl bzw. verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern, oder den Kaufpreis mindern. Eine Nacherfüllung durch den Verkäufer ist in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Nacherfüllungsversuch fehlgeschlagen. Unter Umständen kann der Käufer vom Verkäufer auch noch Schadensersatz oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen fordern.
Die gesetzliche Gewährleistung beträgt bei Kaufverträgen des täglichen Lebens 2 Jahre. Sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher jedoch nicht.
Tritt in den ersten 6 Monaten nach Übergabe des Vertragsgegenstandes ein Mangel auf, so wird zugunsten des Käufers vermutet, dass der Vertragsgegenstand bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
Garantie:
Unter einer „Garantie“/einem „Garantievertrag“ versteht man eine freiwillige vertragliche Leistung. Sie besteht unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen. Eine Garantie kann über oder unter den gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen liegen. In der Regel liegt sie unter den gesetzlichen Verpflichtungen.
Häufig behaupten gewerbliche Verkäufer gegenüber einem Käufer unrichtigerweise, er habe nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag und keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem gewerblichen Verkäufer (z.B. im Gebrauchtwagenhandel).
Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09).
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden aufgrund nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen, lautstarkes Zuschlagen von Türen, lautes Feiern, laute Musik, sehr laute Telefonate usw.) so nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den Mieter jedoch in der Regel abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau beschrieben sein, welches Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird.
Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Die übrigen Mieter können bei wiederholten und erheblichen nächtlichen Ruhestörungen die Miete um 10 – 50 % mindern.
Tatbestand
(Euro)
Höchstgeschwindigkeit – Personenkraftwagen bis 3,5 to
inner-/außerhalb geschlossener Ortschaften: Überschreitung
bis 10 km/h
15/10
11-15 km/h
25/20
16-20 km/h
35/30
21-25 km/h
80/70
26-30 km/h
100/80
31-40 km/h - Fahrverbot 1 Monat innerhalb geschlossener Ortschaft
160/120
41-50 km/h – Fahrverbot 1 Monat inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft
200/160
51-60 km/h – Fahrverbot 2 Monate innerhalb, 1 Monat außerhalb Ortschaft
280/240
61-70 km/h - Fahrverbot 3 Monate innerhalb, 2 Monate außerhalb Ortschaft
480/440
über 70 km/h - Fahrverbot 3 Monate inner-/außerhalb geschlossener Ortschaft
680/600
Unangepasste Geschwindigkeit (z.B. Glätte, Regen)
100
Alkohol, Drogen
1. Verstoß
500
2. Verstoß
1000
3. Verstoß
1500
Rote Ampel überfahren
90
- bei länger als 1 Sekunde rot – 1 Monat Fahrverbot
200
- bei länger als 1 Sekunde rot – mit Gefährdung – 1 Monat Fahrverbot
320
- bei länger als 1 Sekunde rot – mit Sachbeschädigung – 1 Monat Fahrverbot
360
Zebrastreifen überfahren trotz Fußgänger
80
Bahnübergang umfahren
700
Abstandsverstöße - Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
< 5/10 des halben Tachowertes
75
< 4/10 des halben Tachowertes
100
< 3/10 des halben Tachowertes – bei über 100 km/h – 1 Monat Fahrverbot
160
< 2/10 des halben Tachowertes - bei über 100 km/h – 2 Monate Fahrverbot
240
< 1/10 des halben Tachowertes - bei über 100 km/h – 3 Monate Fahrverbot
320
Abstandsverstöße - Abstand in Metern bei Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
< 5/10 des halben Tachowertes
100
< 4/10 des halben Tachowertes
180
< 3/10 des halben Tachowertes – 1 Monat Fahrverbot
240
< 2/10 des halben Tachowertes – 2 Monate Fahrverbot
320
< 1/10 des halben Tachowertes – 3 Monate Fahrverbot
400
Gefährliches Abbiegen
70
Gefährliches Wenden/Rückwärtsfahren
80
Rechtsabbiegen bei grünem Pfeil
mit Behinderung/Gefährdung
100/120
Rechtsfahrgebot verstoßen
80
Überholen mit Gefährdung
100
Überholverbot missachtet
150
- mit Sachbeschädigung
200
Vorfahrt missachtet
100
Wenden/Rückwärtsfahren auf der Autobahn
- Ein- oder Ausfahrt
75
- Seitenstreifen
130
Seitenstreifen befahren
75
Parken auf der Autobahn
70
Illegale Kfz-Rennen Teilnehmer/Veranstalter
400/500
Gegen Sonntagsfahrverbot verstoßen Fahrer/Halter
75/380
Gefahrgut-LKW trotz schlechter Sicht keinen Parkplatz aufgesucht
140
Mobilfunktelefon – verbotswidriges telefonieren
40
Sicherheitsgurt nicht angelegt
30
Kind – Mitnahme ohne Verwendung einer Rückhaltevorrichtung
40
Verstoß gegen Winterreifenpflicht
40
Verstoß gegen Winterreifenpflicht mit Verkehrsbehinderung
80
1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja. Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 € und 35,00 € (eine kostenfreie Verwarnung ist ebenfalls möglich).
2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlass eines Bußgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die „Schuld“ des Betroffenen vorliegen, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich aufgeführt.
3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verstoßes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr. Verstößen gegen die 0,5-Promille-Regelung verjähren erst nach 6 Monaten.
4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben wer das Fahrzeug gefahren ist? Nein. Auch im Bußgeldverfahren hat man bei nahen Familienangehörigen ein Aussageverweigerungsrecht.
5. Ich habe einen Bußgeldbescheid erhalten. Was mache ich jetzt? Gegen den Bußgeldbescheid kann gem. § 67 OWiG innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruch einlegen kann der Betroffene selbst, sein Anwalt oder aber auch ein besonders Bevollmächtigter. Einzureichen ist der Einspruch bei der Bußgeldbehörde. Er muß nicht begründet werden. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Eingangsdatum des Einspruchs bei der Behörde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Sie beginnt auch zu laufen, wenn der Bußgeldbescheid bei der Post niedergelegt und der Betroffene benachrichtigt wird. Fällt das Ende der Zweiwochenfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann noch bis zum Ablauf (24 Uhr) des ersten darauffolgenden Werktags Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.
6. Ich habe die Einspruchsfrist für den Bußgeldbescheid z.B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, Urlaubs oder auswärtiger Beschäftigung versäumt. Was kann ich tun? Man kann „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gleichzeitig ist auch das zunächst versäumte Rechtsmittel nachzuholen, also z.B. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
7. Was macht die Bußgeldbehörde nachdem ich Einspruch eingelegt habe? Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt prüft die Bußgeldbehörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Nimmt die Bußgeldbehörde den Bescheid nicht zurück, wird die Bußgeldakte an die jeweilige Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend wird die Akte dem zuständigen Gericht vorgelegt. Dieses entscheidet über die weitere Vorgehensweise. In der Regel wird ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht bestimmt.
8. Was geschieht im Hauptverhandlungstermin bei Gericht? Wenn der Hauptverhandlungstermin angesetzt ist, wird das Gericht zu diesem Termin alle für die Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Zeugen laden. Ist das Gericht der Auffassung, dass dem Betroffenen der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, so verkündet es einen Freispruch. Die im Bußgeldbescheid ausgewiesene Geldbuße entfällt, die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen (auch die Kosten des Verteidigers) sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen.
9. Muss ich als Betroffener persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen? Ja. Der Betroffene ist grundsätzlich zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Das Gericht kann ihn jedoch unter Umständen vom persönlichen Erscheinen entbinden.
10. Kann ich Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil einlegen? Ja. Man kann Rechtsbeschwerde einlegen bzw. man kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragen.
11. Ist eine Erhöhung der Regelgeldbuße möglich? Ja. Eine Erhöhung der Regelgeldbuße ist bei einschlägigen Voreintragungen im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg möglich. Gleiches gilt für die Erhöhung von Fahrverboten.
12. Wann gibt es Punkte? Die Anzahl der Punkte richtet sich nach der Schwere des Verkehrsverstoßes. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in der Regel im Verwarnungsgeldbereich (5,00 € bis 35,00 €) keine Punkte vergeben. Für Verstöße im Bußgeldbereich (ab 40,00 €) ist zusätzlich zum Bußgeld mit 1 bis 4 Punkten und bei Straftaten sogar mit 5 bis 7 Punkte zu rechnen.
Alkoholgrenzen im Straßenverkehr (Stand: 01.01.2011):
0,0 Promille - Gilt für alle Fahrzeugführer unter 21 Jahren (mit/ohne Probezeit) und für alle Fahrzeugführer in der Probezeit. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 250,00 € bis zu 1.000,00 €, 2 Punkte im Verkehrszentralregister, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre.
0,3 bis 0,49 Promille - Zeigen sich keine Fahrfehler und wird kein Unfall verursacht, so bleibt der Alkoholkonsum ohne Konsequenzen. Zeigt sich eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder ist ein Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen, so kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgen. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte, eine Geldbuße sowie ein Freiheitsentzug möglich.
0,5 bis 1,09 Promille (relative Fahruntüchtigkeit) - Ab 0,5 Promille liegt ohne Anzeichen von alkoholbedingter Fahrunsicherheit eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit 500,00 € Bußgeld, 4 Punkten im Verkehrszentralregister und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird (1. Verstoß). Ab dem 2. Verstoß drohen 1.000,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot und beim 3. Verstoß drohen 1.500,00 € Bußgeld, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot. Ferner kann die Führerscheinstelle die Ablegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – „Idiotentest“) anordnen. Zudem mögliche Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder - wenn ein Unfall passiert ist oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Dann sind ein Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten bis 5 Jahren, 7 Punkte im Verkehrszentralregister, eine Geldbuße sowie eine Freiheitsstrafe möglich.
1,1 bis 1,59 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) - Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsstrafe von bis zu 1. Jahr sowie eine Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr oder - wenn ein Unfall passiert ist oder beinahe passiert wäre - wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB).
ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) - Strafe: Führerscheinentzug zwischen 6 Monaten (Regelfall) bis 5 Jahren, sowie 7 Punkte im Verkehrszentralregister, Freiheitsstrafe von bis zu 1. Jahr sowie Geldbuße bis 1.500,00 €. Zudem muss man sich einer medizinischen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU - “Idiotentest“) unterziehen, bevor die Möglichkeit besteht, seine Fahrerlaubnis zurückzuerlangen. Vor der MPU-Begutachtung nach einer erheblichen Alkoholfahrt sind bei der „Notwendigkeit zum Alkoholverzicht“ oder bei einer „Alkoholabhängigkeit“ Nachweise über eine mindestens 12 Monate Alkoholabstinenz zu erbringen. Nach einer Drogenfahrt müssen vor einer MPU-Begutachtung nachfolgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein: 1. bei einer vorliegenden „Drogengefährdung“ mind. 3 Monate Drogenfreiheit, 2. bei einer „fortgeschrittenen Drogenproblematik“ mind. 6 Monate Drogenfreiheit und 3. bei einer „Drogenabhängigkeit“ mind. 12 Monate Drogenfreiheit.
Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister:
Im Verkehrszentralregister (sog. „VZR“) in Flensburg werden rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten (jedoch nur soweit ein Bezug zum Straßenverkehr besteht) sowie rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten (jedoch nur Entscheidungen über Fahrverbote oder Geldbußen von mind. 40,00 Euro), verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Fahrerlaubnismaßnahmen sowie von Teilnahmen an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen gespeichert. Werden 8 - 13 Punkte im VZR erreicht, so erhält man eine Verwarnung von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde mit dem Hinweis, dass man freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen kann. Erreicht man 14 - 17 Punkte wird ein solches Seminar zwangsweise angeordnet, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte. Falls innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert wurde, erhält man eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eintragungen werden im Verkehrszentralregister nach dem Ablauf von bestimmten Fristen gelöscht. Erreicht man 14 oder 18 Punkte, ohne dass man von der Fahrerlaubnisbehörde zuvor verwarnt wurde, wird der Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet man 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar angeordnet hat, wird der Punktestand auf 17 reduziert. Die Tilgungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre; bei Straftaten - die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen - 5 Jahre und bei Straftaten - die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen sowie bei der Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis - 10 Jahre. Eine Löschung erfolgt jedoch nur, wenn innerhalb dieser Tilgungsfristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden. Überliegefrist: Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf der Tilgungsfrist noch 1 Jahr „aufbewahrt“. Hiermit soll verhindert werden, dass die Eintragungen im VZR gelöscht werden, obwohl bereits eine erneute tilgungshemmende Tat vorliegt. Freiwilliger Punkteabbau im Verkehrszentralregister ist möglich (jeweils einmal innerhalb von 5 Jahren): Bei 1 - 8 Punkt(en) Abbau von bis zu 4 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei 9 - 13 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Jedoch nicht, wenn das Aufbauseminar zwangsweise angeordnet wurde. Bei 14 - 17 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Vollstreckung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland in Deutschland:
Eine Vollstreckung von Bußgeldern aus dem EU-Ausland in Höhe von über 70,00 € ist ab dem 27.10.2010 in Deutschland möglich. Die Vollstreckung eines EU-Bußgeldbescheides, welcher auf einer Halterhaftung basiert, darf in Deutschland jedoch nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der Vollstreckung des Bußgeldbescheides ist nicht auf den Tattag abzustellen, sondern auf das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides, so dass auch Bußgelder für vor dem 27.10.2010 begangene Taten noch in Deutschland vollstreckt werden können.
Im Verkehrszentralregister (sog. „VZR“) in Flensburg werden rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten (jedoch nur soweit ein Bezug zum Straßenverkehr besteht) sowie rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten (jedoch nur Entscheidungen über Fahrverbote oder Geldbußen von mind. 40,00 Euro), verwaltungsbehördliche Entscheidungen über Fahrerlaubnismaßnahmen sowie von Teilnahmen an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen gespeichert. Werden 8 - 13 Punkte erreicht, so erhält man eine Verwarnung von der jeweiligen Fahrerlaubnisbehörde mit dem Hinweis, dass man freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen kann.
Erreicht man 14 - 17 Punkte wird ein solches Seminar zwangsweise angeordnet, falls keine Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte. Falls innerhalb der letzten 5 Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert wurde, erhält man eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ab 18 Punkte wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eintragungen werden im Verkehrszentralregister nach dem Ablauf von bestimmten Fristen gelöscht.
Erreicht man 14 oder 18 Punkte, ohne dass man von der Fahrerlaubnisbehörde zuvor verwarnt wurde, wird der Punktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet man 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar angeordnet hat, wird der Punktestand auf 17 reduziert.
Die Tilgungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre; bei Straftaten - die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen - 5 Jahre und bei Straftaten - die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen sowie bei der Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis - 10 Jahre. Eine Löschung erfolgt jedoch nur, wenn innerhalb dieser Tilgungsfristen keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden. Überliegefrist: Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf der Tilgungsfrist noch 1 Jahr „aufbewahrt“. Hiermit soll verhindert werden, dass die Eintragungen gelöscht werden, obwohl bereits eine erneute tilgungshemmende Tat vorliegt.
Freiwilliger Punkteabbau im Verkehrszentralregister ist möglich (jeweils einmal innerhalb von 5 Jahren):
Bei 1 - 8 Punkt(en) Ab-bau von 4 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei 9 - 13 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die Teilnahme an einem Aufbau-seminar. Jedoch nicht wenn das Aufbauseminar zwangsweise angeordnet wurde. Bei 14 - 17 Punkten Abbau von 2 Punkten durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Schneeräum- und Streupflichten im Mietrecht:
1. Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht: „Verkehrssicherungspflichtig ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er sie selbst hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil anderer auswirken können (so das OLG Hamm, Az.: 3 U 195/85, Urteil vom 02.02.1987). Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können (z.B. herabfallende Äste von Bäumen oder herabfallende Gebäudeteile). „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07).
2. Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis: Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt die Verkehrssicherungspflicht für dieses. Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Eigentümer grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht befreit. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht trägt der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter eine besondere Pflicht, Gefahren die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen könnten, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die ein Grundstück berechtigterweise (z.B. Besucher) oder in Ausübung ihres Berufes (z.B. Briefträger, Handwerker, Polizisten etc.) betreten.
3. Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter: Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Das OLG Frankfurt (WM 1988, 399) ist der Ansicht, dass es für die Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter ausreicht, wenn die diesbezügliche Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag festgelegt wird oder eine entsprechende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des vereinbarten Formularmietvertrages ist. Der Bundesgerichtshof geht ausnahmsweise davon aus, dass der Pächter einer Gastwirtschaft mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht übernimmt, ebenfalls für die Verkehrssicherheit der Zugänge zur Gaststätte zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984, MDR 1985 S. 311). Es ist jedoch dringend davon abzuraten, in einem Formularmietvertrag oder in einem individuellen Mietvertrag nur auf die jeweilige Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter gesondert unterschrieben worden ist. In diesen Fällen ist die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Gleiches gilt für den Versuch eines Vermieters, seinen Mietern durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung die Streu- und Schneeräumpflicht aufzuerlegen. Die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen jedoch nicht völlig von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des von ihm Beauftragten verpflichtet. Ein Vermieter muss daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Streu- und Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Kommt er diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet der Vermieter im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt.
4. Entstehen und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht: Grundsätzlich entsteht die Streu- und Schneeräumpflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr oder bei einsetzendem Schneefall. Es sind also keine Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung oder Schnee zu treffen. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Streuen besteht nur in den Fällen, in denen an einer gefährlichen Stelle mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist.
5. Zeitliche Begrenzung der Streu- und Räumungspflicht in örtlichen Satzungen: Der zeitliche Umfang der Streu- und Räumungspflicht wird in den örtlichen Satzungen der Gemeinden geregelt. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). In Wohnungseigentumsanlagen obliegt den Wohnungseigentümern die Verpflichtung, Hauseingänge, Garagenzufahrten und angrenzende öffentliche Wege gemeinsam zu streuen.
6. Verhinderung in der Ausübung der Streu- und Räumungspflicht: Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seiner Streu- und Schneeräumverpflichtung nachzukommen. Im diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Räum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. Gleiches gilt für alle Diejenigen die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeitraum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn). Wurde ein Mieter auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes seiner Wohnung verwiesen, bleibt seine Streu- und Schneeräumpflicht trotzdem bestehen. Eine gesteigerte Streu- und Schneeräumpflicht besteht bei denjenigen Grundstücken bei einen ein starker Besucherverkehr herrscht (z.B. Gaststätten, Ladenlokale etc.). Dort besteht nach der Rechtsprechung auch nach 20.00 Uhr noch eine Streu- und Schneeräumpflicht. Es besteht jedoch keine allumfassende Streu- und Schneeräumpflicht. Bei einem Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter vereinzelt noch Schnee vorhanden ist, besteht keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Hier hätte der Besucher auch um die Schnee herumgehen können.
7. Kostenübertragung für Arbeitsgeräte und Streumaterial: Hat ein Mieter die Streu- und Schneeräumpflicht übernommen, muss zusätzlich im Mietvertrag geregelt werden, wer die hierfür erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial bezahlt. Wird mit der Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen und warten muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.
8. Wohin mit dem Schnee? Dies stellt häufig ein großes Problem dar. Der Schnee ist auf dem Bürgersteig oder Radweg zur Fahrbahnseite zu lagern. Ist dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand so schmal wie möglich zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll durch den lagernden Schnee nach Möglichkeit nicht gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckeln, Versorgungsleitungen und den dazugehörigen Hinweisschildern sind stets von Eis und Schnee gut sichtbar freizuhalten.
9. Haftungsfragen: Wird die Streu- und Schneeräumpflicht vorwerfbar verletzt und tritt hierdurch ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden ein, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Verletzt sich ein Fußgänger, umfasst dessen Schadensersatzanspruch insbesondere den Ersatz seiner beschädigten Kleidung, seiner Fahrtkosten, seines Verdienstausfalls und seiner medizinischen Behandlungskosten. Der verletzte Fußgänger trägt jedoch die volle Beweislast dafür, dass eine nicht erkennbare Glätte herrschte oder dass Schnee auf dem Bürgersteig lag und ein Streuen oder Räumen an dieser Stelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich war. Wenn ein Fußgänger innerhalb der zeitlichen Grenzen der örtlichen Streu- und Räumpflicht (z.B. 07.00 – 19.00 Uhr) zu Fall kommt und sich dabei verletzt, spricht eine Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) dafür, dass bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Unfall nicht geschehen wäre. Diese Vermutung kann jedoch der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen.
In der Winterzeit müssen verkehrssicherungspflichtige Personen, wie Immobilienbesitzer oder Mieter denen die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde, ihren Streu- und Räumpflichten nachkommen.
Die einzelnen Gemeinden udn Städte legen die Streu- und Räumpflichten jeweils in Satzungen fest. Als Verkehrssicherungspflichtiger, muss man sich daher anhand der jeweiligen Satzung darüber informieren, in welchem Umfang Streu- und Räumpflichten bestehen. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten zum Beispiel nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen.
Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). Außergewöhnliche Glätteverhältnisse befreien aber nicht von der Streupflicht. Es genügt, dass die Gefahr des Ausgleitens vermindert wird. Umgekehrt besteht keine Verpflichtung, Splitt zu entfernen, wenn das Streugut einen vorbeugenden Sicherungszweck erfüllt.
Außerhalb der üblichen Verkehrszeiten besteht für Vermieter bzw. die von ihm beauftragten Personen, keine Pflicht für einzelne Mieter zu streuen, selbst wenn diese bereits um 6.00 Uhr ihren Weg zur Arbeit antreten.