Ein Vermieter kann von seinem Mieter die Entfernung einer an der Hauswand des Mietshauses angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter die von ihm benötigten Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 20.05.2010, Az: 22a C 308/09).
Ein Mieter kann die Miete einer vollständig möblierten Mietwohnung mindern, wenn eine Flächenabweichung von mehr als 10 % zur vertraglich vereinbarten Wohnfläche vorliegt (BGH, Urteil vom 02.03.2011, Az: VIII ZR 209/10). Die in der Kaltmiete enthaltene Möblierung der Wohnung wird bei einer Mietminderung durch den Mieter nicht berücksichtigt. Nach der Auffassung des BGH besteht kein Unterschied zwischen der Anmietung einer vollmöblierten Wohnung und der Anmietung einer „leeren“ Wohnung.
Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung setzt die Mietereinwendungsfrist von 12 Monaten (nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Mieter auch nach Ablauf von 12 Monaten noch Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben kann (der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB greift somit nicht) und diese Einwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 27/10).
Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von 12 Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az: VIII ZR 148/10).
Die Vermutung der Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung gilt nur geeichten Heizkosten-Messgeräten. Den von einem nicht mehr geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt diese Vermutung nicht zu. In diesem Fall muss bei einer Abrechnung nach der Heizkostenverordnung die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachgewiesen werden. Diese Beweislastverteilung gilt jedoch nur für die Heizkostenabrechnung, insbesondere für die Heizkostenabrechnung zwischen Mieter und Vermieter (Oberlandesgericht München, Beschluss vom: 13.01.2011, Az: 32 Wx 32/10).
Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm generell den Zuritt zur Wohnung (z.B. um diese potentiellen Käufern zu zeigen) verwehrt (BGH, Beschluss vom: 05.10.2010, Az: VIII ZR 221/09).
Ein Wohnungseigentümer/Vermieter kann eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht (Winterdienst etc.) auf seine Mieter übertragen, was zur Folge hat, dass die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich verantwortlichen Vermieters sich auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verkürzt. Der Mieter hingegen, der die entsprechenden Pflichten übernimmt, wird dann seinerseits deliktisch voll verantwortlich. Voraussetzung für eine solche Übertragung von Verkehrssicherungspflichten ist dabei aber, dass sie klar, eindeutig und unmissverständlich erfolgt. Erfolgt die Übertragung nicht in einer klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Übertragung auf den Mieter, ist die Übertragung unwirksam.
Gerade für die Übernahme des Winterdienstes, welche dem Mieter erhebliche zusätzliche Pflichten auferlegt und ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko begründet, bedeutet eine klare und eindeutige Regelung, dass eine Verpflichtung in der Hausordnung nicht ausreicht, sondern die Übertragung konkret und individuell im (Haupt-) Mietvertrag vereinbart werden muss. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass eine formularmäßige Regelung der Reinigungspflicht in der Hausordnung ausreicht, wenn die Hausordnung zum Bestandteil des Mietvertrages wird, folgt das Amtsgericht Köln dieser Rechtsprechung nicht, da die Hausordnung nicht der Platz ist, um mietvertragliche Pflichten von dieser Haftungsweite zu begründen (AG Köln, Urteil vom 27.01.2011, Az: 210 C 107/10).
Ein Ausschluss der Mietkautionsverzinsung mittels einer Klausel im Mietvertrag ist auch bei alten Mietverträgen unwirksam. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietkaution entsprechend zu verzinsen, unabhängig davon, ob die Kaution auf einem Sparbuch angelegt wurde (LG Lübeck, Urteil vom 22.07.2010, Az: 14 S 59/10).
Wirkt sich in einem Gewerberaummietvertrag ein Mangel nur periodisch erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist der Mietzins auch nur in diesem Zeitraum kraft Gesetzes herabgesetzt (BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az.: XII ZR 132/09).
Die WEG kann eine Versorgungssperre bzgl. des Sondereigentums eines Miteigentümers nur nach vorheriger Anmahnung und bei einem gravierenden Wohngeld/Hausgeld Rückstand (über 6 Monate) aussprechen (Landgericht München I, Urteil vom 08.11.2010, Az: 1 S 10608/10).